Originaldokument 3: (Revidierte Fassung von ENFOPOL 98)

 

Vorlage für die EU-Ratssitzung

Dieser Entwurf einer Ratsentschließung zur Überwachung der Telekommunikation haben die Delegationen zur Sitzung des EU-Ratsausschußes für Inneres und Justiz erhalten, der am 3. 12. 1998 und am 4. 12. 98 tagte.

EUROPÄISCHE UNION
DER RAT

10951/1/98

LIMITE

ENFOPOL 98 Rev 1

Vermerk
des Vorsitzes
für die Gruppe "Polizeiliche Zusammenarbeit"

Nr. Vordokument: Abl. C 329, 4.11.1996, S. 1, 10102/98 ENFOPOL 87, 10951/98
ENFOPOL 98
Betr.: Überwachung des Telekommunikationsverkehrs;
Entwurf einer Ratsentschließung in Bezug auf neue Technologien

Vorbemerkung:

Die Delegationen erhalten in der Beilage die revidierte Fassung des Entwurfes einer Ratsentschließung betreffend Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in Bezug auf neue Technologien.

Die vorliegende Fassung wurde bei zwei IUR-Expertentreffen (20. - 22.10.1998 in Wien und 27.-28.1998 Madrid) erarbeitet.

Dabei wurde Übereinstimmung darüber erzielt, im eigentlichen Text der (neuen) Ratsentschließung darauf hinzuweisen, daß die Anforderungen vom 17.1.1995 sowohl auf bestehende als auch auf neue Technologien anzuwenden sind, wobei diese Anforderungen aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung erläutert und ergänzt werden müssen.

Dabei wurden in Teil 1 (Anforderungen) und Teil 2 (Glossar) die Bestimmungen der Anforderungen 1995 wiedergegeben, erläutert und ergänzt. Im Teil 3 wurden zusätzliche Anforderungen und Erläuterungen erarbeitet. Hinsichtlich anderer technischer Bereiche, die mittelbar im Zusammenhang mit den eigentlichen Überwachungsanforderungen stehen (z.B. Kryptografie, benutzer- und anrufbezogene Daten) werden zusätzliche technische Beschreibungen erforderlich sein. Diese könnnten nach Fertigstellung gemeinsam mit den Anforderungen 1995 den nunmehrigen Erläuterungen und Ergänzungen in einem technischen Handbuch herausgegeben werden.

Entwurf :

ENTSCHLIESSUNG DES RATES
vom 00.00.0000

über die rechtmäßige Überwachung von Telekommunikation in Bezug auf neue
Technologien.

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

(PRÄAMBEL)

HAT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG ANGENOMMEN:

1. Der Rat vertritt die Meinung, daß die Anforderungen der gesetzlich ermächtigten Überwachungsbehörden an Netzbetreiber und Dienstanbieter für die Zwecke der rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, wie sie in der Entschließung des Rates vom 17. Jänner 1995 (98/C 329/01) beschrieben sind, sowohl für bestehende als auch für neue Technologien gelten, z.B. Satellitenkommunikation und das Internet.
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, daß aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung im Bereich der Telekommunikation die Anforderungen erläutert werden müssen.
3. Der Rat vertritt weiters die Meinung, daß aufgrund der fortgeschrittenen technischen Entwicklung im Bereich der Telekommunikation erläuternde Ergänzungen einschließlich Sicherheitsmaßnahmen und teilnehmerrelevanten Daten bei Netzbetreibern und Dienstanbietern notwendig geworden sind.
4. Der Rat ist der Auffassung, daß die vorgenannten im Anhang erläuternden Ergänzungen bei der Durchführung von Maßnahmen der rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs berücksichtigt werden sollten und ersucht die Mitgliedsstaaten, die für das Telekommunikationswesen verantwortlichen Minister aufzufordern, diese Auffassung zu unterstützen und mit den für Justiz und Inneres verantwortlichen Ministern mit dem Ziel einer Umsetzung der ergänzenden Einzelheiten und Begriffsbestimmungen gegenüber den Netzbetreibern/Dienstanbietern zusammen zu arbeiten.

Erläuterungen der Anforderungen :

Anmerkung: Für das Internet sind spezielle Erläuterungen erforderlich.

1. Die gesetzlich ermächtigten Behörden benötigen Zugriff auf den gesamten Fernmeldeverkehr, der von der Rufnummer oder sonstigen Kennung des überwachten Telekommunikationsdienstes, die die überwachte Person in Anspruch nimmt, übertragen wird (oder für die Übertragung generiert wird) bzw dort ankommt. Die gesetzlich ermächtigten Behörden ferner Zugriff auf verbindungsrelevante Daten, die zur Verarbeitung des Anrufs generiert werden.
1.1 Die gesetzlich ermächtigten Behörden benötigen Zugriff in den Fällen, in denen die überwachte Person ein Telekommunikationssystem vorübergehend oder andauernd nutzt.
1.2 Die gesetzlich ermächtigten Behörden benötigen Zugriff in den Fällen, in denen die überwachte Person Leistungsmerkmale zur Weiterleitung von Anrufen zu anderen Telekommunikationsdiensten oder Endeinrichtungen nutzt; dies schließt Anrufe ein, die zwischen verschiedenen Netzen vermittelt werden oder die vor Zustandekommen der Verbindung von verschiedenen Netzbetreibern/ Dienstbringern verarbeitet werden.
1.3 Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist er erforderlich, daß ein Zugriff auf den vom Anschluß der überwachten Person abgehenden bzw dort eingehenden Fernmeldeverkehr möglich ist; nicht übermittelt werden darf Fernmeldeverkehr, der nicht in der Überwachungsanordnung erfaßt ist.
1.4 Die gesetzlich ermächtigten Behörden benötigen Zugriff auf die folgenden verbindungsrelevanten Daten:
1.4.1 Zeichengabe für Bereitzustand
1.4.2 Nummer des gerufenen Teilnehmers bei abgehenden Verbindungen, selbst wenn es nicht zum Aufbau einer Verbindung kommt;
Anmerkung: Nummer des gerufenen Teilnehmers umfaßt jede Kennung
des rufenden Teilnehmers.
1.4.3 Nummer des rufenden Teilnehmers bei ankommenden Verbindungen, wenn es nicht zum Aufbau einer Verbindung kommt;
Anmerkung: Nummer des rufenden Teilnehmers umfaßt jede Kennung
des rufenden Teilnehmers.
1.4.4 Alle von der überwachten Einrichtung erzeugten Signale, einschließlich der nach Aufbau der Verbindung erzeugten Signale, mit denen Funktionen wie beispielsweise Konferenzschaltung und Anrufumleitung aktiviert werden;
1.4.5 Beginn, Ende und Dauer der Verbindung
1.4.6 Tatsächliche Zielrufnummer und zwischengeschaltene Rufnummer, falls der Anruf weitergeschaltet wurde.
1.5 Für Teilnehmer mobiler Dienste benötigen die gesetzlich ermächtigten Behörden Informationen über den möglichst genauen geografischen Standort innerhalb des Netzes.
1.6 Die gesetzlich ermächtigten Behörden benötigen Daten über die spezifischen Dienste, die die überwachte Person in Anspruch nimmt, und über die technischen Parameter dieser Kommunikationsarten.
2. Die gesetzlich ermächtigten Behörden benötigen eine permanente Überwachung des Fernmeldeverkehrs in Echtzeit. Verbindungsrelevante Daten sollen auch in Echtzeit bereitgestellt werden. Falls diese verbindungsrelevanten Daten nicht in Echtzeit zur Verfügung gestellt werden können, benötigen die gesetzlich ermächtigten Behörden die Daten so bald wie möglich nach Anrufende.
Anmerkung: In diesem Zusammenhang und in bezug auf verbindungsrelevante Daten werden die Daten innerhalb von wenigen Sekunden benötigt.
3. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß Netzbetreiber/ Diensterbringer eine oder mehrere Schnittstellen bereitstellen, von denen aus der überwachte Fernmeldeverkehr zur Überwachungseinrichtung der gesetzlich ermächtigten Behörde übertragen werden kann. Diese Schnittstellen müssen von den Behörden und den Netzbetreibern/Dienstanbietern einvernehmlich festgelegt werden. Weitere Fragen im Zusammenhang mit diesen Schnittstellen werden entsprechend den in den einzelnen Staaten praktizierten Verfahren geregelt.
3.1 Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß Netzbetreiber/ Dienstanbieter verbindungsrelevante Daten des überwachten Telekommunikationsdienstes und Anrufinhalte so bereitstellen, daß zwischen den verbindungsrelevanten Daten und Anrufinhalte eine einwandfreie Korrelation hergestellt werden kann.
3.2 Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß für die Übertragung des überwachten Fernmeldeverkehrs an die Überwachungseinrichtung ein allgemein verfügbares Format verwendet wird. Dieses Format wird auf Ebene der jeweiligen Staaten festgelegt.
3.3 Falls Netzbetreiber/Dienstanbieter Kodierungs-, Kompressions- oder Verschlüsselungsverfahren zur Anwendung bringen, ist es für die gesetzlich ermächtigten Behörden erforderlich, daß die Netzbetreiber/Dienstanbieter den überwachten Fernmeldeverkehr in Klarform bereitstellen.
3.4 Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß Netzbetreiber Dienstanbieter in der Lage sind, den überwachten Fernmeldeverkehr über Fest- und Wahlverbindungen an die Überwachungseinrichtung der gesetzlich ermächtigten Behörde übertragen.
Anmerkung: Vermittelte Verbindungen umfassen alle Arten von vermittelten Verbindungen einschließlich leitungsvermittelter und paketvermittelter Verbindungen. IP-Verbindungen sind nicht ausgenommen.
3.5 Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß die Übertragung des überwachten Fernmeldeverkehrs an die Überwachungseinrichtung den geltenden Sicherheitsanforderungen genügt.
Anmerkung: Weitere Sicherheitsanforderungen werden beschrieben.
4. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß Überwachungsmaßnahmen so durchgeführt werden, daß weder die überwachte Person noch eine andere unbefugte Person über Änderungen, die zur Durchführung der Überwachungsanordnung vorgenommen werden, Kenntnis erhält. Insbesondere muß sich der Betrieb des überwachten Telekommunikationsdienstes der überwachten Person als unverändert darstellen.
5. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß die Überwachung so geplant und durchgeführt wird, daß eine unbefugte oder unsachgemäße Verwendung ausgeschlossen ist und Informationen mit Bezug auf die Überwachung geschützt sind.
Anmerkung: Weitere Sicherheitsanforderungen werden im beigefügten Dokument beschrieben.
5.1 Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß Netzbetreiber/ Dienstanbieter die Informationen über Gegenstand und Anzahl laufender oder bereits durchgeführter Überwachungsmaßnahmen schützen und keine Informationen weitergeben, wie Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden.
5.2 Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß Netzbetreiber/ Dienstanbieter sicherstellen, daß der überwachte Fernmeldeverkehr nur an die in der Überwachungsanordnung angegebene Überwachungsbehörde übertragen wird.
5.3 Entsprechend den nationalen Bestimmungen können die Netzbetreiber/Dienstanbieter verpflichtet werden, gleichartig geschützte Aufzeichnungen über die Aktivierung der Überwachungsfunktionalitäten zu führen.
6. Vor Durchführung der Überwachung fordern die gesetzlich ermächtigten Behörden beim Netzbetreiber/Dienstanbieter im Rahmen einer rechtmäßigen Anfrage folgende Informationen an: 1) Angaben zur Identität der überwachten Person, die Rufnummer oder eine andere Kennung; 2) Informationen über die Dienste und Leistungsmerkmale des Telekommunikationssystems, welche die überwachte Person in Anspruch nimmt und die von Netzbetreibern/Dienstanbietern bereitgestellt werden; 3) Informationen über die technischen Parameter für die Übertragung an die Überwachungseinrichtung der gesetzlich ermächtigten Behörden.
Anmerkung: Weitere Sicherheitsanforderungen werden im beigefügten Dokument beschrieben.
7. Während der Überwachung können die gesetzlich ermächtigten Behörden von den Netzbetreibern/Dienstanbietern Informationen und/oder Unterstützung anfordern, um sicherzustellen, daß der an der Überwachungsschnittstelle über gebene Fernmeldeverkehr mit dem überwachten Telekommunikationsdienst im Zusammenhang steht. Die Art der angeforderten Information und/oder Unter- stützung richtet sich nach den vereinbarten praktischen Regelungen der einzelnen Staaten.
Anmerkung: Für internationale Systeme muß sich die maximale Anzahl gleichzeitiger Überwachungen aus der Kombination nationaler Anforderungen ergeben.
9. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß Netzbetreiber/ Dienstanbieter die Überwachungsmaßnahmen so rasch wie möglich durchführen (in dringenden Fällen innerhalb weniger Stunden oder Minuten). Die Anforderungen der gesetzlich ermächtigten Behörden hinsichtlich der Reaktionszeit sind von Land zu Land unterschiedlich und richten sich nach der Art des zu überwachenden Telekommunikationsdienstes.
10. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß die Dienste, die sie bei einer Überwachung nutzen, für die Dauer der Überwachung mindestens die gleiche Zuverlässigkeit aufweisen wie die überwachten Telekommunikationsdienste, die für die überwachte Person bereitgestellt werden.
11. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß die Güte des Dienstes, der für die Übertragung des überwachten Fernmeldeverkehrs an die Überwachungseinrichtung genutzt wird, dem üblichen Leistungsniveau der Netzbetreiber/Dienstanbieter entspricht.
12. Die gesetzlich ermächtigten Behörden benötigen Testmöglichkeiten für Endgeräte der gesetzlich ermächtigten Behörden unter realen Bedingungen; dazu erforderlich: Verpflichtung der Betreiber zur Überlassung von Standardanschlüssen.

Zusätzliche Definitionen :

zur Ergänzung des in der Entschließung des Rates vom
17. Jänner 1995 enthaltenen Glossars

ANRUF, VERBINDUNG (Glossar Abl. 96/C 329/019)
Jede (feste oder vorübergehende) Verbindung, über die Information zwischen zwei oder mehr Teilnehmern eines Telekommunikationssystems übertragen werden können.

Anmerkung: In diesem Dokument umfaßt ein Anruf jede Verbindung unabhängig
von der Netztechnologie, z.B. paketvermittelte Netze.

DIENSTGÜTE (Glossar Abl. 98/C 329/019
Die Qualitätsspezifikation für einen Kommunikationskanal, ein Kommunikationssystem, einen virtuellen Kanal, eine computergesteuerte Kommunikation usw. Die Dienstgüte läßt sich beispielsweise als Rauschabstand, Bitfehlrate, Durchsatzrate oder Blockierungswahr- scheinlichkeit messen.

GESETZLICH ERMÄCHTIGTE BEHÖRDE (Glossar Abl. 96/C 329/019)
Eine Behörde, die gesetzlich befugt ist, den Telekommunikationsverkehr zu überwachen.

NETZBETREIBER/DIENSTANBIETER (Glossar Abl. 96/C 329/019)
Netzbetreiber ist der Betreiber einer öffentlich zugänglichen Telekommunikationsstruktur, die die Übertragung von Signalen zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Mittel erlaubt.
Dienstanbieter ist eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst anbietet, dessen Bereitstellung ganz oder teilweise in der Über- tragung und Weiterleitung von Signalen über Telekommunikationsnetze besteht.

RECHTMÄSSIGE GENEHMIGUNG (Glossar Abl. 96/C 329/019)
Die unter bestimmten Bedingungen einer gesetzlich ermächtigten Behörde erteilte Ge- nehmigung zur Überwachung bestimmter Fernmeldeverkehre. In der Regel bezeichnet der Ausdruck eine gerichtliche Anordnung oder Verfügung.

ROAMING (Glossar Abl. 96/C 329/019)
Die für Teilnehmer mobiler Telekommunikationsdienste bestehende Möglichkeit, An- rufe auch außerhalb ihres festgelegten Heimatbereiches herzustellen, aufrechtzuerhalten und zu empfangen.

TELEKOMMUNIKATION, FERNMELDEVERKEHR (Glossar Abl. 96/C 329/019)
die vollständige oder teilweise Übertragung von Zeichen, Signalen, schriftlichen Aufzeichnungen, Bildern, Tönen, Daten oder Informationen jeglicher Art über ein leistungsgebundenes, funkunterstützendes, elektromagnetisches, photoelektronisches oder photoptisches System.

ÜBERWACHTE PERSON (Glossar Abl. 96/C 329/019)
Die in der rechtmäßigen Genehmigung genannte(n) Person(en), deren ankommender und abgehender Fernmeldeverkehr überwacht und aufgezeichnet werden soll.

ÜBERWACHTER TELEKOMMUNIKATIONSDIENST (Glossar Abl. 96/C 329/019)
ein der überwachten Person zugeordneter Dienst, der in der Regel in einer rechtmäßigen Überwachungsanordnung aufgeführt wird.

ÜBERWACHUNG (Glossar Abl. 96/C 329/019)
Im hier verwendeten Sinne die gesetzlich begründete Maßnahme des Zugriffs und der Weiterleitung des Fernmeldeverkehrs einer Person sowie der verbindungsrelevanten Daten an die gesetzlich ermächtigte Behörde.

ÜBERWACHUNGSANORDNUNG (Glossar Abl. 96/C 329/019)
Eine einem Netzbetreiber/Dienstanbieter gegenüber ausgesprochene Anordnung, eine gesetzlich ermächtigte Behörde bei einer rechtmäßig genehmigten Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu unterstützen.

ÜBERWACHUNGSSCHNITTSTELLE (Glossar Abl. 96/C 328/019)
Der physische Ort innerhalb der Telekommunikationseinrichtung des Netzbetreibers/Dienstanbringers, an dem der überwachte Fernmeldeverkehr und verbindungsrelevante Daten den gesetzlich ermächtigten Behörden bereitgestellt werden. Bei der Überwachungsschnittstelle handelt es sich nicht notwendigerweise um einen einzelnen festen Punkt.

Anmerkung: Bei manchen Telekommunikationstechnologien kann die Überwachungsschnittstelle eine virtuelle Schnittstelle innerhalb des Netzes sein.

ÜBERWACHUNGSEINRICHTUNG DER GESETZLICH ERMÄCHTIGTEN BEHÖRDE (Glossar Abl. 96/C 329/019)
Eine Einrichtung der gesetzlich ermächtigten Behörde, die als Empfänger des über- wachten Fernmeldeverkehrs un der verbindungsrelevanten Daten einer bestimmten überwachten Person bestimmt ist. Der Ort, an dem sich Überwachungs-/Aufzeichnungs- geräte befinden.

VERBINDUNGSRELEVANTE DATEN (Glossar Abl. 96/C 329/019)
Zeichengabeinformationen, die zwischen einem überwachten Telekommunikationsdienst un dem Netz oder einem anderen Teilnehmer ausgetauscht werden. Hierzu zählen Zeichengabeinformationen, die zum Aufbau und zur Steuerung der Verbindung verwendet werden (z.B. Halten einer Verbindung, Weiterreichen). Zu den verbindungsrelevanten Daten zählen auch die für den Netzbetreiber/Dienstanbieter verfügbaren Verbindungsdaten (z.B. Verbindungsdauer).

ZUGRIFF (Glossar Abl. 96/C 329/019)
Die technische Möglichkeit, in einer Kommunikationseinrichtung, beispielsweise einer Leitung oder einer Vermittlungseinrichtung, eine Schnittstelle einzurichten, so daß eine gesetzlich ermächtigte Behörde den Fernmeldeverkehr und die von der Einrichtung abgewickelten, verbindungsrelevanten Daten abfragen und überwachen kann.

Anmerkung: In diesem Dokument bezieht sich Zugriff auf den Zugriff für die
Überwachung durch die gesetzlich ermächtigten Behörden.

ZUVERLÄSSIGKEIT (Glossar Abl. 96/C 329/019)
Die Wahrscheinlichkeit, daß ein System oder ein Dienst bei Einsatz unter spezifizierten Betriebsbedingungen für einen bestimmten Zeitraum zufriedenstellend arbeitet.

Zusätzliche Anforderungen/Erläuterungen :

a) für das INTERNET

Die individuelle Telekommunikation über das Internet unterliegt den IUR 95. In diesem Zusammenhang bedeutet Nummer oder andere elektronische Kennung z.B statische und dynamische IP-Adresse (einem Teilnehmer im Internet zugeteilte elektronische Adresse), Kontonummer und E-Mail-Adresse.

Verbindungsrelevante Daten sind vom Gesprächsinhalt nicht getrennt (insbesondere für Anforderungen 1, 1.4 bis 1.4.6,2. Und 3.1).

b) Sicherheit

Das steigende Ausmaß an grenzüberschreitender Kooperation im Bereich der Telekommunikationsüberwachung erfordert ein paralleles Sicherheitsniveau in den jeweiligen Ländern.


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